Als Beweismittel wurde die Buchhaltung der Atemschule für die Jahre 2007 bis 2009 bei der Berufungsbeklagten ediert (act. B 15). Auf den Beizug der Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2005 und 2006 wurde verzichtet, da die Berufungsbeklagte anerkannte, dass der Berufungskläger für Kost und Logis bis 2006 bezahlt hat. Die Buchhalterin der Atemschule reichte dem Obergericht die entsprechenden Buchhaltungsunterlagen, enthalten in 4 Bundesordnern, ein (act. B 20 und B 21/1-4). Beide Parteien nahmen in Nachachtung von Ziff. 5 der Beweisverfügung vom 2. März 2018 zum Beweisergebnis Stellung (act. B 29, B 30, B 33).