Bei den CHF 120‘000.00 gemäss Darlehensvertrag vom 29. November 2009 geht es laut der Berufungsbeklagten um die Abgeltung der von ihr früher erbrachten Dienstleistungen. Die Parteien hätten sich auf einen Pauschalbetrag geeinigt. Für Kost und Logis in M___ habe der Berufungskläger bis 2006 bezahlt. Der Berufungskläger bringt vor, er habe die von der Berufungsbeklagten in Deutschland erbrachten Leistungen bar bezahlt, es seien aber keine Quittungen ausgestellt worden. Er beruft sich bezüglich der Sitzungen auf die Buchhaltungen der Atemschule „Selbsthilfe V___, _“ der Jahre 2005 bis 2009.