Am 26. Mai 2013 schlossen die Parteien eine Trennungsvereinbarung ab, worin unter anderem folgendes festgehalten wird (act. B 4/3/2): „Der Mietzinsausgleich wurde bereits im Darlehensvertrag vom 29. November 2009 zwischen N___ und C___ geregelt. Ein erneut aufgebrachter Schuldbetrag wird als neuer Darlehensvertrag im gleichen Sinne vereinbart.“ Sodann hat die Berufungsbeklagte eine Zusammenstellung ihrer Vorleistungen im Zeitraum 14. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2012 in der Höhe von CHF 42‘000.00 eingereicht. Konkret werden darin folgende Positionen aufgeführt: „Wärmepumpe, Baumaterial, Bargeldbezüge durch GHW bei AC, GS___ “ (act. B 4/26/39).