In einem E-Mail des Berufungsklägers vom 2. Mai 2012 an den Treuhänder U___ schreibt dieser (act. B 4/3/17, B4/36/72): „In der Steuererklärung von 2010 führe ich erstmals eine Darlehensschuld (CHF 73T) von ursprünglich CHF 120T gegenüber Frau C___. Das sind aufgelaufene Heilungs-, Betreuungs- und Beherbergungskosten aus der Zeit in M___. Mein Arzt Dr. Dubuis in Genf und die IV- Stelle in Bern sind informiert, dass ich während Jahren im Verein Selbsthilfe V___ in M___-_ betreut wohnte.“ Am 26. Mai 2013 schlossen die Parteien eine Trennungsvereinbarung ab, worin unter anderem folgendes festgehalten wird (act.