Seite 42 Berufungsklägers gegenüber dem Trägerverein hätten nicht zu einem Guthaben gegenüber der Berufungsbeklagten geführt. Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, die Beweislast für die zugrundeliegenden Verpflichtungsgründe obliege nicht der Klägerin, sondern entgegen der Ansicht des Beklagten ihm selber (Erwägung 2.4.4 S. 32 ff.).