die Parteien hätten sich auf einen Pauschalbetrag geeinigt. Die Darlehensschuld von CHF 42‘000.00 habe in der Aufrechnung verschiedener von der Berufungsbeklagten für den Berufungskläger bezahlten Vorleistungen bestanden, die er ihr hätte zurückzahlen müssen. In Deutschland habe die Berufungsbeklagte die Unterhaltskosten alleine getragen. In den Jahren 2010 bis 2012 habe die Berufungsbeklagte die Kosten der allgemeinen Haushaltführung getragen, während der Berufungskläger für die Nebenkosten aufgekommen sei. Die Berufungsbeklagte habe dem Berufungskläger im März 2010 ihr väterliches Erbe von CHF 124‘000.00 überweisen lassen.