Am 29. November 2009 habe sie mit dem Berufungskläger einen Darlehensvertrag geschlossen, in dem er bestätigt habe, ihr CHF 120‘000.00 schuldig zu sein. Die Berufungsbeklagte sei damit einverstanden gewesen, dass die Darlehensrückzahlungen mit dem Mietzins von CHF 2‘200.00 pro Monat verrechnet würden. Ein weiterer Darlehensvertrag über CHF 42‘000.00 sei am 29. Mai 2013 geschlossen worden. Zusammen schulde der Berufungskläger der Berufungsbeklagten also CHF 162‘000.00. Die Zahlung vom 23. März 2010 (Bestätigung Zahlungseingang) über CHF 120‘000.00 betreffe nicht das Darlehen gemäss Darlehensvertrag vom 29. November 2009.