Seite 41 dahinterstehende Verpflichtungsgeschäft für den zweiten Darlehensvertrag vom 29. Mai 2013 ebenfalls nicht beurteilt. Die Berufungsbeklagte habe ihre behaupteten Vorleistungen für den Umbau nicht bewiesen. Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, der Berufungskläger habe für Kost- und Logis in M___ bis 2006 bezahlt. Am 29. November 2009 habe sie mit dem Berufungskläger einen Darlehensvertrag geschlossen, in dem er bestätigt habe, ihr CHF 120‘000.00 schuldig zu sein.