17 OR beurteilt. Auch die abstrakte Schuldanerkennung sei jedoch materi- ell-rechtlich kausal, weshalb auch das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft für deren Gültigkeit wesentlich sei. Sei dieses mangelhaft, so entfalte auch die abstrakte Schuldanerkennung nicht die gewünschte Rechtswirkung (Hinweis auf: Huguenin, Obligationenrecht, 2. Auflage, § 1 Rz. 70). Die Vorinstanz habe das