Darin sei wiederum die Übervorteilung und Täuschung zu sehen, die der Berufungskläger aufgrund seiner Erkrankung nicht habe erkennen können. Der Berufungskläger lässt vor Obergericht anfügen, der Darlehensbetrag von CHF Fr. 120‘000.00 sei ihm mit Bankanweisung vom 22. März 2010 auf sein Konto bei der UBS AG, Zürich, als weiterer Betrag in die einfache Gesellschaft überwiesen worden. Es sei von Bedeutung, ob dem Darlehensvertrag die Banküberweisung oder die behaupteten Vorleistungen der Berufungsbeklagten zugrunde liege. Die Vorinstanz habe die Darlehensverträge als abstraktes Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17 OR beurteilt.