Als Beweis verlange er die Edition der Buchhaltungen der Atemschule für die Jahre 2005 bis 2009. Der Berufungskläger habe der Berufungsbeklagten direkt oder indirekt über den Trägerverein für die Zeit in Deutschland weit über CHF 200‘000.00 zukommen lassen; dies in einem maximal relevanten Zeitraum von sieben Jahren. Die Berufungsbeklagte könne für diese Zeit nicht nochmals Geld verlangen; dies würde eine doppelte Bezahlung bedeuten. Es fehle an der Gegenleistung, da sich die Darlehenssumme nicht auf die überwiesenen CHF 120‘000.00 bezogen habe. Bei der E-Mail vom 2. Mai 2012 (kläg. act. 17) sei es um Steueroptimierung gegangen.