Seite 40 2.3.2 Fehlender Rechtsgrund („Darlehensverträge“) Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, die Berufungsbeklagte habe am 22. März 2010 CHF 120‘124.00 auf sein Konto bei der UBS AG, Bern, überwiesen. CHF 124.00 seien danach auf das ZKB-Konto überwiesen worden und hätten als Zahlung an die Metallkontogebühren von CHF 141.30 gedient. Die Berufungsbeklagte habe sich bereit erklärt, diese Gebühren zu übernehmen. Bei der Banküberweisung vom 22. März 2010 habe die Berufungsbeklagte als Verwendungszweck „Darlehen“ angegeben.