So liegt laut Bundesgericht im Ergebnis der Unterschied zwar darin, dass der Schuldner bei Bestreitung der rechtsbegründenden Tatsachen gegenüber dem kausalen Schuldbekenntnis einzig den angegebenen Schuldgrund zu entkräften habe, gegenüber dem abstrakten dagegen den Schuldgrund vorerst zu offenbaren und danach zu entkräften habe, doch sei die Anerkennungsschuld im einen wie im andern Fall kausal (Urteils des Bundesgerichts 4C.433/1999 vom 22. Februar 2000 E. 3). Dem ist nichts beizufügen.