Die Vorinstanz geht von letzterem aus. Der Annahme einer abstrakten Schuldanerkennung steht jedoch entgegen, dass die Verträge als „Darlehensverträge“ betitelt werden und C___ als „Darlehensgeberin“ bzw. N___ als „Darlehensnehmer“ bezeichnet werden. Folgt man der Meinung von CLAIRE HUGUENIN, wonach die Unterscheidung zwischen abstrakter und kausaler Schuldanerkennung lediglich darauf beruht, ob der Verpflichtungsgrund im Schuldbekenntnis genannt wird oder nicht (Obliagtionenrecht, 2. Aufl. 2014, S. 21 Rz. 70; gl. M.: AHMET KUT, a.a.O., N. 4 zu Art. 17 OR), liegt in casu eher eine kausale Schuldanerkennung vor.