Gemäss dieser Bestimmung ist ein Schuldbekenntnis gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes. Nicht von Bedeutung ist angesichts der von beiden Parteien unterzeichneten Verträge in casu die theoretische Frage, ob es sich bei der Schuldanerkennung um eine einseitige Erklärung oder um einen einseitigen Vertrag handelt, welcher der Zustimmung der Gegenpartei bedarf (vgl. AHMET KUT, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 17 OR). Strittig ist, ob es sich bei diesen Verträgen um kausale oder abstrakte Schuldanerkennungen handelt. Die Vorinstanz geht von letzterem aus.