In den beiden „Darlehensverträgen“ hingegen „bekennt“ der Darlehensnehmer, der Darlehensgeberin einen Geldbetrag schuldig zu sein. Es handelt sich bei den als „Darlehensverträge“ bezeichneten Vereinbarungen somit nicht um Darlehensverträge, sondern um Schuldanerkennungen im Sinne von Art. 17 OR. Gemäss dieser Bestimmung ist ein Schuldbekenntnis gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.