Aufgrund des Wortlautes der beiden Verträge stellt sich zunächst die Frage, ob es sich tatsächlich um Darlehensverträge im Sinne von Art. 312 ff OR handelt. Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). In den beiden „Darlehensverträgen“ hingegen „bekennt“ der Darlehensnehmer, der Darlehensgeberin einen Geldbetrag schuldig zu sein.