Am 29. November 2009 schlossen C___ und N___ eine mit „Darlehensvertrag“ betitelte Vereinbarung, in deren Ziffer 1 festgehalten wurde (act. B 4/3/18): „Der Darlehensnehmer bekennt, der Darlehensgeberin einen Betrag von CHF 120‘000.00 schuldig zu sein.“ Ein weiterer „Darlehensvertrag“ datiert vom 29. Mai 2013, in dessen Ziffer 1 „der Darlehensnehmer bekennt, der Darlehensgeberin einen Betrag von CHF 42‘000.00 schuldig zu sein“ (act. B 4/3/20).