Die Vorinstanz führt unter anderem aus, die zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensverträge vom 29. November 2009 und vom 29. Mai 2013 seien nicht als Teil eines Gesellschaftsverhältnisses, sondern als Darlehensverträge zu qualifizieren. Insofern der Beklagte vorbringe, dass die Klägerin die den beiden Darlehensverträgen zugrundeliegenden Vorleistungen nicht näher in sachlicher und zeitlicher Hinsicht dargelegt habe, übersehe er, dass es sich bei den Darlehensverträgen um abstrakte Schuldbekenntnisse im Sinne von Art. 17 OR handle.