Einen weiteren Darlehensvertrag hätten die Parteien am 29. Mai 2013 abgeschlossen, in dem der Berufungskläger bestätige, der Berufungsbeklagten CHF 42‘000.00 zu schulden. Der Berufungskläger schulde der Berufungsbeklagten CHF162‘000.00. Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ausführen, unbestritten sei, dass zwischen den Parteien u.a. ein Darlehensvertrag über CHF 120‘000.00 bestehe. Unter Annahme eines abstrakten Schuldverhältnisses obliege dem Berufungskläger die Beweislast für das dem Schuldverhältnis zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft. Mit dem Darlehensvertrag vom 29. Mai 2013 sei eine Novation (Art. 116 OR) der früheren Forderungen erfolgt (Hinweis auf: