Seite 38 29. Mai 2013 ebenfalls nicht beurteilt. Die Berufungsbeklagte habe ihre behaupteten Vorleistungen für den Umbau nicht bewiesen. Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, am 29. November 2009 habe sie mit dem Berufungskläger einen Darlehensvertrag geschlossen, in dem der Berufungskläger bestätige, ihr CHF 120‘000.00 schuldig zu sein. Einen weiteren Darlehensvertrag hätten die Parteien am 29. Mai 2013 abgeschlossen, in dem der Berufungskläger bestätige, der Berufungsbeklagten CHF 42‘000.00 zu schulden.