Sei dieses mangelhaft, so entfalte auch die abstrakte Schuldanerkennung nicht die gewünschte Rechtswirkung (Hinweis auf: Huguenin, Obligationenrecht, 2. Auflage, § 1 Rz. 70). Die Vorinstanz habe das dahinterstehende Verpflichtungsgeschäft für den zweiten Darlehensvertrag vom