Es sei von Bedeutung, ob dem Darlehensvertrag die Banküberweisung oder die behaupteten Vorleistungen der Berufungsbeklagten zugrunde liegen würden. Die Vorinstanz habe die Darlehensverträge als abstraktes Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17 OR beurteilt. Auch die abstrakte Schuldanerkennung sei jedoch materiell-rechtlich kausal, weshalb auch das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft für deren Gültigkeit wesentlich sei. Sei dieses mangelhaft, so entfalte auch die abstrakte Schuldanerkennung nicht die gewünschte Rechtswirkung (Hinweis auf: Huguenin, Obligationenrecht, 2. Auflage, § 1 Rz. 70).