2.3 Forderung über CHF 47‘600.00 (Darlehensverträge vom 29.11.09 und 29.05.13) 2.3.1 Qualifikation der Darlehensverträge Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht vorbringen, die einfache Gesellschaft habe auch die Darlehensverträge umfasst. Der Berufungskläger lässt vor Obergericht anfügen, der Darlehensbetrag von CHF 120‘000.00 sei ihm mit Bankanweisung per 22. März 2010 auf sein Konto bei der UBS AG, Zürich, als weiterer Betrag in die einfache Gesellschaft überwiesen worden. Es sei von Bedeutung, ob dem Darlehensvertrag die Banküberweisung oder die behaupteten Vorleistungen der Berufungsbeklagten zugrunde liegen würden.