Zu ergänzen ist, dass die Berufungsbeklagte ihre Ansprüche nicht im vorliegenden Verfahren geltend machen und insbesondere nicht darlegen muss, welche Vermögenswerte sie dem Berufungskläger übergeben hat. Für die Pflicht zur Rechenschaftsablegung nach Art. 400 Abs. 1 OR ist ausreichend, dass der Berufungskläger zugestanden hat, von der Berufungsbeklagten Geld erhalten zu haben; er selbst geht von einem Betrag in der Höhe von rund CHF 270‘000.00 aus.