Wie in Erwägung 2.2.1 festgehalten, sind auf den Treuhänder-Vertrag die auftragsrechtlichen Bestimmungen nach Art. 394 ff. OR anwendbar. Art. 400 Abs. 1 OR hält fest, dass der Beauftragte schuldig ist, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. Die Vorinstanz hat in Erwägung 2.2.3 ausführlich und detailliert ausgeführt, was die Rechenschaftsablegungspflicht genau beinhaltet und ist zum Ergebnis gelangt, dass der Berufungskläger mit den vorhandenen Unterlagen seine Pflicht zur Rechenschaftsablegung aus Art. 400 Abs. 1 OR noch keineswegs erfüllt habe.