Zudem übersehe der Beklagte, dass ihn die Beweislast für eine vollständige Rechenschaftsablegung treffe und die Beweislast der Klägerin für den Ablieferungsanspruch nicht zu einer Befreiung von der Rechenschaftspflicht führe. Vielmehr sei die Pflicht zur Rechenschaftsablegung gerade die Voraussetzung für die Geltendmachung und Substantiierung der Ablieferungsforderung des Auftraggebers. Insgesamt sei es damit dem Beklagten nicht gelungen, nachzuweisen, dass er seiner Rechenschaftspflicht vollumfänglich nachgekommen sei, weshalb die Anträge der Klägerin in Ziffer 1 und 2 ihres Rechtsbegehrens gutzuheissen seien (Erwägung 2.2.3 S. 20 ff.).