Die Belege, Übersichten und Auszüge seien bruchstückhaft und unvollständig. Aus der Zahlungsübersicht des Beklagten und seinen eigenen Erläuterungen hierzu gehe hervor, dass dieser die Geldbeträge der Klägerin nicht wie im Treuhandvertrag vorgesehen, getrennt von seinem übrigen Vermögen unter Bezeichnung mit „AC Vermögen“ verwaltet habe, sondern zwischen seinen diversen Privatkonten herumgeschoben und mit seinem Vermögen vermischt habe. Die Pflicht zur Rechenschaftsablegung setze auch voraus, dass der Beauftragte den Auftrag stets so durchzuführen habe, dass er jederzeit in der Lage sei, über den Stand seiner Bemühungen Rechenschaft abzulegen.