Seite 36 chen Abschlüsse per 31. Dezember 2011 und per 31. Dezember 2012, die Buchhaltungsauszüge vom 29. Oktober 2012 und vom 3. Oktober 2013, der Kontoauszug des Privatkontos des Beklagten vom 23. Juli 2013 sowie die Zahlungsübersicht des Beklagten würden vor dem Hintergrund der obenstehenden Ausführungen einer vollständigen und überprüfbaren Rechenschaftsablegung nicht gerecht. Die Belege, Übersichten und Auszüge seien bruchstückhaft und unvollständig.