Sie beinhalte mehr als die blosse Auskunftserteilung. Der Beauftragte müsse den Auftraggeber nicht nur über den jeweiligen Stand der Geschäftsausführung informieren oder einzelne Fragen beantworten, sondern er habe ihm vielmehr über den gesamten Ablauf und die Ergebnisse seiner Tätigkeit einen Überblick zu verschaffen. Die Abrechnung müsse für den Auftraggeber eine sachgerechte Kontrolle der Geschäftstätigkeit des Beauftragten ermöglichen (Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben). Im Rahmen der Rechenschaftsablegung seien auch die entsprechenden Belege vorzulegen. Der Beweis für die vollständige und richtige Abrechnung obliege dem Beauftragten.