Die Vorinstanz führt unter anderem aus, der Beauftragte sei verpflichtet, dem Auftraggeber jederzeit auf sein Verlangen über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen (Art. 400 Abs. 1 OR). Die Rechenschaftspflicht beinhalte sowohl eine Informationspflicht wie auch eine Abrechnungspflicht. Die Rechenschaftsablegung müsse dabei einen einlässlichen Bericht über alle wesentlichen Vorgänge des konkreten Auftrags und die Erläuterung ihrer Bedeutung umfassen. Sie beinhalte mehr als die blosse Auskunftserteilung.