Die Berufungsbeklagte habe dem Berufungskläger Gelder zur Anlage anvertraut. Der Berufungskläger habe zum Zweck der treuhänderischen Verwaltung ein auf ihn lautendes Privatkonto sowie ein auf ihn lautendes Metallkonto bei der Zürcher Kantonalbank eröffnet und die Geldbeträge der Berufungsbeklagten dorthin überwiesen. Der Berufungskläger müsse nach Art. 400 OR Rechenschaft über seine Geschäftsführung ablegen. Die Berufungsbeklagte könne ihre Forderung nicht genau beziffern; erst aus der Abrechnung des Berufungsklägers werde sich der ihr zustehende Saldo ergeben.