Seite 35 Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, gemäss Art. 400 OR sei der Beauftragte verpflichtet, jederzeit auf Verlangen über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen. Die Berufungsbeklagte trage nur die Beweislast für den Bestand des Vermögensverwaltungsvertrags und für das Anvertrauen von Geldern auf dieses Konto. Die Berufungsbeklagte habe dem Berufungskläger Gelder zur Anlage anvertraut.