Der Berufungskläger habe zugestanden, von der Berufungsbeklagten Vermögenswerte von CHF 270‘635.75 (inkl. Darlehen über CHF 120‘000.00) erhalten zu haben. Die Berufungsbeklagte hingegen gehe von CHF 339‘618.50 aus, plus zusätzlich die beiden Darlehen von total CHF 162‘000.00. Ziehe man von den CHF 270‘000.00 die Darlehensschuld von CHF 120‘000.00 ab, würden in etwa CHF 150‘000.00 verbleiben, was gerade etwa dem Betrag der Spenden des Berufungsklägers an den Trägerverein entspreche. Die Berufungsbeklagte habe den Nachweis über die Höhe ihrer Altersvorsorge und damit auch den Nachweis über die Höhe der übergebenen Vermögenswerte nicht erbracht.