Da kein Treuhandgeschäft vorliege - der Treuhänder-Vertrag sei ungültig -, bestehe auch keine Pflicht zur Rechnungslegung. Die Berufungsbeklagte habe keine Einzahlungen auf das Privatkonto des Berufungsklägers bei der Zürcher Kantonalbank nachgewiesen. Die Gelder hätten nicht auf einem separaten, speziell einzurichtenden Trust-Konto bei der Zürcher Kantonalbank angelegt werden müssen, sondern auf Konti des Berufungsklägers. Weshalb die Parteien das Wort „Trust Fonds“ verwendet hätten, sei unklar. Vermutlich, weil es sich gut angehört habe. Die Berufungsbeklage sei beweispflichtig für die Höhe des anvertrauten Vermögens. Sie habe keinen Anspruch auf das ganze Konto.