Seite 34 April 2009 bis März 2010 insgesamt CHF 270‘635.75 überwiesen. Die Überweisung der Geldbeträge habe im Zusammenhang mit der Eröffnung der Atemschule gestanden. Die Gelder der Berufungsbeklagten hätten einer Kapitaleinlage in die einfache Gesellschaft entsprochen, überwiesen auf das Konto des Berufungsklägers. Es habe eine Vermischung mit den Guthaben des Berufungsklägers stattgefunden. Da kein Treuhandgeschäft vorliege - der Treuhänder-Vertrag sei ungültig -, bestehe auch keine Pflicht zur Rechnungslegung.