Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zum Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war (Art. 28 Abs. 1 OR). Das Obergericht geht mit der Vorinstanz einig (vgl. Erwägung 2.1.5), dass es auch dem Vorbringen des Berufungsklägers, die Berufungsbeklagte habe ihn absichtlich getäuscht und dadurch zum Vertragsschluss verleitet, an der erforderlichen Substantiierung fehlt. Die im Berufungsverfahren zur absichtlichen Täuschung gemachten neuen Vorbringen sind unzulässige Noven und nicht zu hören.