Seite 33 Art. 31 Abs. 1 OR sei nach Kenntnisnahme auf der Bank anfangs November 2013 und Anfechtung mit Schreiben vom 27. November 2013 eingehalten. Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht einwenden, der Text des Treuhän- der-Vertrages sei klar. Darin werde keinerlei Bezug zu einer einfachen Gesellschaft oder zur Atemschule genommen. Die Vorinstanz habe das Vorliegen eines Willensmangels bzw. einer Täuschung mangels hinreichender Substantiierung verneint. Dieses Versäumnis könne im Berufungsverfahren nicht korrigiert werden (Noven).