Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht darauf hinweisen, mit dem Hinweis auf das Schreiben von RA Tschan würde sie die Begründung vermissen, worin die Übervorteilung bzw. absichtliche Täuschung liegen solle. Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, der Text des Treuhänder- Vertrages sei klar. Darin werde keinerlei Bezug zu einer einfachen Gesellschaft oder zur Atemschule genommen. Die Vorinstanz habe das Vorliegen eines Willensmangels bzw. einer Täuschung mangels hinreichender Substantiierung verneint. Dieses Versäumnis könne im Berufungsverfahren nicht korrigiert werden (Noven).