Damit habe ein wesentlicher Irrtum über den Zweck des Vertrages bestanden. Der Berufungskläger sei der Ansicht gewesen, dass er einen anderen Vertrag abschliesse, als denjenigen, für den er mit seiner Unterschrift seine Zustimmung gegeben habe (vgl. Art. 24 Abs. 1 OR). Die Jahresfrist gemäss Art. 31 Abs. 1 OR sei nach Kenntnisnahme auf der Bank anfangs November 2013 und Anfechtung mit Schreiben vom 27. November 2013 eingehalten. Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht darauf hinweisen, mit dem Hinweis auf das Schreiben von RA Tschan würde sie die Begründung vermissen, worin die Übervorteilung bzw. absichtliche Täuschung liegen solle.