Erst als der Berufungskläger sich rechtlich habe beraten lassen, sei ihm das ganze Ungleichgewicht und damit die Übervorteilung, sein Irrtum und auch die absichtliche Täuschung bewusst geworden. Die Anfechtung sei denn auch postwendend mit Schreiben von RA T___ vom 27. November 2013 erfolgt. Der Berufungskläger lässt vor Obergericht anfügen, er sei bei Unterzeichnung des Vertrages davon ausgegangen, dass die Gelder für den Wiederaufbau der Schule gedacht gewesen seien und als Beteiligung von C___ in eine einfache Gesellschaft gedient hätten. Damit habe ein wesentlicher Irrtum über den Zweck des Vertrages bestanden.