Der Berufungskläger berufe sich zusätzlich in Bezug auf diese drei Verträge auch auf Übervorteilung, Grundlagenirrtum und Täuschung. Er sei stets der Überzeugung gewesen, dass die Umsetzung ihres gemeinsamen Projekts in der Schweiz aus gemeinsamen finanziellen Mitteln finanziert werde. Indem die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger die Verträge im Bewusstsein um seine Erkrankung zur Unterzeichnung vorgelegt habe, habe sie versucht, sich finanziell schadlos zu halten. Erst als der Berufungskläger sich rechtlich habe beraten lassen, sei ihm das ganze Ungleichgewicht und damit die Übervorteilung, sein Irrtum und auch die absichtliche Täuschung bewusst geworden.