B 4/26/24). Zudem mutet es für das Obergericht seltsam an, dass der Berufungskläger zahlreiche Verträge,wie den Kaufvertrag für die Liegenschaft und den Mietvertrag mit der Berufungsbeklagten, geschlossen hat, jedoch einzig diejenigen Verträge zufolge Urteilsunfähigkeit ungültig sein sollen, auf welche die Berufungsbeklagte ihre Klage stützt. Im Sinne einer Gesamtwürdigung kommt das Obergericht zum Schluss, dass die behauptete Urteilsunfähigkeit des Berufungsklägers bei Abschluss des Treuhändervertrages am 3. März 2009 nicht nachgewiesen ist.