Widersprüchlich ist ebenfalls, dass es sich der Berufungskläger trotz einer behaupteten teilweisen Urteilsunfähigkeit ohne weiteres zutraute, die Berufungsbeklagte in deren geschäftlichem Umfeld mit seinem fachlichen Wissen zu unterstützen. Zu erwähnen ist an dieser Stelle auch seine Tätigkeit für die X___ GmbH in den Bereichen Finanzen und Controlling (act. B 4/26/24).