Hinzu kommt, dass insbesondere zwei Schreiben bei den Akten sind, welche, zumindest für das Jahr 2010, auf das Vorhandensein der Urteilsfähigkeit des Berufungsklägers schliessen lassen. So stellte der Berufungskläger dem Treuhänder U___ mit E-Mail vom 22. Februar 2010 über eineinhalb Seiten hinweg Detailfragen, u.a. handelsregister- und sozialversicherungsrechtlicher Natur, zur Gründung einer GmbH für die Atemschule und zu einem Businessplan (act. B 4/33/64). Im E-Mail des Berufungsklägers vom 30. Juni 2010 an RA RW___ (act. B 4/33/65) schreibt er: