der Sozialpsychiatrischen Dienste des Psychiatriezentrums Münsingen vom 27. Juli 2000 an den Berufungskläger, worin diese die Wichtigkeit betont, Ordnung in dessen Akten bezüglich Versicherungen, Krankenkasse, Rechnungen etc. zu bringen und die Hilfe eines Beistandes oder Sozialarbeiters anspricht (act. B 4/35/23), vermag ebenfalls nichts zu einer Klärung eines neun Jahr später abgeschlossenen Vertrages beizutragen. Zudem hat der Berufungskläger, der nach seinen Aussagen eine IV-Rente bezieht, im vorliegenden Verfahren die