Das Bundesgericht wies jedoch in seinem Urteil 4A_432/2015 vom 8. Februar 2016 E. 4.2 - in jenem Fall galt die soziale Untersuchungsmaxime - darauf hin, dass bei einer anwaltlich vertretenen Partei das Gericht nicht von sich aus ein Gutachten einholen müsse. In diese Richtung geht auch HANS SCHMID, wonach mit Art. 183 Abs. 1 ZPO wohl kein generellen Anspruch auf Anordnung eines Gutachtens ohne Parteiantrag gemeint sei (in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 183 ZPO; gl. M.: HEINRICH ANDREAS MÜLLER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 3 ff. zu Art. 183 ZPO).