Weiter ist zu fragen, ob ein Gutachten zur Urteilsfähigkeit des Berufungsklägers einzuholen ist. Einen entsprechenden Antrag hat dieser nicht gestellt. Zwar kann aufgrund des Wortlautes von Art. 183 Abs. 1 ZPO ein Gutachten auch von Amtes wegen eingeholt werden. Das Bundesgericht wies jedoch in seinem Urteil 4A_432/2015 vom 8. Februar 2016 E. 4.2 - in jenem Fall galt die soziale Untersuchungsmaxime - darauf hin, dass bei einer anwaltlich vertretenen Partei das Gericht nicht von sich aus ein Gutachten einholen müsse.