Davon - wie auch von einer schriftlichen Auskunft - ist jedoch, unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Erwägung 2.1.3 S. 15), abzusehen: „Vor dem Hintergrund der Vorbefassung und der fehlenden Unabhängigkeit und der Eigeninteressen des Psychiaters des Beklagten, Dr. Jaques Dubuis, sind auch die beantragte Befragung und die beantragte schriftliche Auskunft des Vorgenannten nicht geeignet, den Nachweis einer Urteilsunfähigkeit zu erbringen.“ Hinzuweisen ist ebenfalls auf BGE 125 V 351 E. 3 b cc: