Seite 29 Einwand, der Bericht enthalte keine Diagnose nach ICD-10 und sei sehr oberflächlich und allgemein gehalten (act. B 4/25, S. 27). Es stellt sich die Frage, ob, wie vom Berufungskläger beantragt, Dr. Dubuis als Zeuge einzuvernehmen ist. Davon - wie auch von einer schriftlichen Auskunft - ist jedoch, unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Erwägung 2.1.3 S. 15), abzusehen: